Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz
LNatSchG NRW§ 60 Zulässigkeit von Sperren(zu § 59 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/60#abs-1 (1) Die Ausübung der Befugnisse nach § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 57 und 58 kann durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/60#abs-2 (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/60#abs-3 (3) Gesperrte Flächen sind durch Schilder kenntlich zu machen. Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Muster im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/60#abs-4 (4) Die Vorschriften des Forstrechts bleiben unberührt.